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Verhinderungspflege

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Verhinderungspflege

Eine 24-Stunden-Präsenz in der häuslichen Pflege ist leider nicht möglich. Pflegeenden müssen selbst Arzt- oder Friseurbesuche machen oder sich gelegentlich Freizeitaktivitäten widmen. Um die Pflegebedürftigen in dieser Zeit bestmöglich zu versorgen, kann die Verhinderungspflege als Überbrückungsleistung als Leistung der Pflegeversicherung angeboten werden.

Gründe für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege können vielfältig sein: Urlaub, Krankheit, Rehabilitationsmaßnahmen, ein Theaterbesuch, die Teilnahme an einem Pflegekurs usw.

Die pflegenden Angehörigen müssen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben. Der Grund ist letztlich unbedeutend.

Wenn der pflegende Angehörige beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub vorübergehend ausfällt. Die Pflegeversicherung übernimmt in diesem Fall für maximal 42 Tage (6 Wochen) die Kosten einer Ersatzpflege. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist, dürfen Angehörige von Menschen mit dem jetzigen Pflegegrad 1 – das betrifft vor allem Demenzkranke – ebenso Verhinderungspflege beanspruchen. Die Verhinderungspflege muss nicht unbedingt im Haushalt des Pflegebedürftigen, sondern kann auch in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

Vorliegen eines Pflegegrades (mindestens 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)

Eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde, Nachbarn, Bekannte) muss den Klienten vor der erstmaligen Verhinderung bereits seit mindestens 6 Monaten betreut haben. Der Beginn der Pflegezeit ist der Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegegrad.

Die Verhinderungspflege darf nicht durch Personen erfolgen, die nahe Angehörige der pflegebedürftigen Person sind (Verwandte bis zum 2. Grad wie z. B. Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern), nicht mit dieser verschwägert sein (z. B. Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Schwager / Schwägerin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder) und nicht mit dieser in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Wünschen Sie eine andere Leistung, die hier nicht aufgeführt ist, sprechen Sie uns an!

Es gibt immer eine Lösung. Wir sind Vertragspartner der Kranken- und Pflegekassen, Berufsgenossenschaften sowie der Behörden in Hamburg. In einem persönlichen Gespräch klären wir gerne, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben und wie wir Ihnen helfen können.

Wir freuen uns auf Sie!

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